{"id":2014,"date":"2011-11-14T17:43:11","date_gmt":"2011-11-14T16:43:11","guid":{"rendered":"http:\/\/bo7h1yube.preview.infomaniak.website\/die-stiftung\/die-satzung\/"},"modified":"2024-07-22T13:05:55","modified_gmt":"2024-07-22T11:05:55","slug":"die-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/schenken-sie-kindern-gehoer.net\/ru\/die-stiftung\/die-satzung\/","title":{"rendered":"Satzung der Lehnhardt Stiftung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: right;\" align=\"CENTER\">Fassung 29.November 2023<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 1 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Rechtsform, Name und Sitz<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) Die Stiftung ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts. Sie f\u00fchrt den Namen \u201eLehnhardt Stiftung\u201c.<\/p>\n<p>(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Auggen.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 2 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Zweck der Stiftung, Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) Stiftungszweck ist die F\u00f6rderung der Fr\u00fcherkennung, Fr\u00fcherfassung und Nachsorge einer m\u00f6glichen H\u00f6rst\u00f6rung bei Kindern. Die Aufkl\u00e4rungsarbeit wird an \u00c4rzte, Therapeuten, Politiker, Medien und vor allem an die Eltern gerichtet. Die Stiftung unterst\u00fctzt die p\u00e4dagogische, psychologische und technische Langzeitbetreuung tauber oder hochgradig schwerh\u00f6riger Kinder, die mit H\u00f6rger\u00e4ten und\/oder Cochlear Implantaten versorgt sind. Dazu geh\u00f6rt auch die Unterweisung und Schulung der an der p\u00e4dagogischen, psychologischen und technischen Betreuung beteiligter Personen, einschliesslich der Eltern. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere erf\u00fcllt durch eigene Ma\u00dfnahmen, wie beispielsweise der Erstellung von Informationsmaterial f\u00fcr Eltern taub geborener Kinder, Veranstaltungen, bei denen es um das Thema h\u00f6rgerichteter Erziehung tauber und hochgradig schwerh\u00f6riger Kinder geht, Erstellung von Trainingsmaterial f\u00fcr Therapeuten, das Schalten von Anzeigen in Elternzeitschriften usw. Der Stiftungszweck wird auch durch die Unterst\u00fctzung entsprechender Ma\u00dfnahmen und Initiativen anderer, im Inland gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften erf\u00fcllt bzw. durch die Unterst\u00fctzung entsprechender Ma\u00dfnahmen und Initiativen ausl\u00e4ndischer K\u00f6rperschaften erf\u00fcllt, die die Mittel nachweislich gemeinn\u00fctzig verwenden.<\/p>\n<p>(2) Den durch die Stiftung Beg\u00fcnstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.<\/p>\n<p>(3) Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201esteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(4) Die Stiftung ist selbstlos t\u00e4tig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>(5) Die vorstehenden Leistungen werden von der Stiftung unmittelbar selbst erbracht, soweit sie sich zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nicht Hilfspersonen im Sinne von \u00a7 57 Abs. 1 S. 2 AO bedient.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3\u00a0Stiftungsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Das Stiftungsverm\u00f6gen betr\u00e4gt 536.856 EUR. Dem Stiftungsverm\u00f6gen wachsen alle Zuwendungen der Stifter und Dritter zu, die hierzu bestimmt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4\u00a0Verwendung der Verm\u00f6gensertr\u00e4ge und Zuwendungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Die Ertr\u00e4ge des Stiftungsverm\u00f6gens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erf\u00fcllung der Stiftungszwecke zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften darf von einem Teil der Stiftungsertr\u00e4ge eine freie R\u00fccklage gebildet werden. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren entscheidet der Vorstand, ob und in welchem Umfang die freie R\u00fccklage dem Stiftungsverm\u00f6gen zugef\u00fchrt oder f\u00fcr die zweckentsprechende<br \/>\nVerwendung wieder aufgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften darf von einem Teil der Stiftungsertr\u00e4ge eine zweckgebundene R\u00fccklage gebildet werden.<\/p>\n<p>(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 5 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Vorstand<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung werden von den Stiftern berufen. Letztere sind berechtigt, f\u00fcr die Zeit nach ihrem Ableben eine oder mehrere Person(en) zu benennen, die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt ist (sind). Werden Berufungen gem\u00e4\u00df vorstehenden Bestimmungen<br \/>\nnicht binnen angemessener Frist vorgenommen, so werden Vorstandsmitglieder von dem\/den vorhandenen Vorstandsmitglied(ern) kooptiert.<\/p>\n<p>(3) Die jeweilige Amtszeit des Vorstandes betr\u00e4gt f\u00fcnf volle Kalenderjahre. F\u00e4llt ein Vorstandsmitglied w\u00e4hrend einer Amtsperiode fort, so k\u00f6nnen die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern Berechtigten f\u00fcr die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen. Wiederberufung von Vorstandsmitgliedern ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich f\u00fcr die Stiftung t\u00e4tig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen anl\u00e4sslich ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Stiftung entstehenden, angemessenen Aufwendungen, die jeweils durch Einzelbelege nachgewiesen werden m\u00fcssen, oder pauschal in der H\u00f6he entsprechend geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wie die Finanzverwaltung f\u00fcr angestellte Arbeitnehmer den lohnsteuerfreien Ersatz im Wege von Pauschalisierungsregelungen anerkennt.<\/p>\n<p>(5) Soll abweichend vom vorstehenden Absatz f\u00fcr die T\u00e4tigkeit eines Vorstandsmitgliedes eine T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung gezahlt werden, so m\u00fcssen vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit Art und Umfang der Dienstleistungen und der Verg\u00fctung schriftlich geregelt werden. Auf \u00a7 4 Abs. (4) dieser Satzung wird verwiesen. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung wird von den Stiftern festgesetzt, nach ihrem Ableben von der (den) Person(en), die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt ist (sind); im Falle des \u00a7 5 Abs. (2) letzter Satz wird die H\u00f6he der Verg\u00fctung vom Vorstand festgesetzt, wobei das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht hat.<\/p>\n<p>(6) Die Stifter bestimmen den Vorstandssitz und die Stellvertretung im Vorstandsvorsitz. Machen die Stifter von diesem Recht keinen Gebrauch, so w\u00e4hlen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden und die Stellvertretung im Vorstandsvorsitz.<\/p>\n<p>(7) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 6\u00a0 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Rechte und Pflichten des Vorstandes<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Stifter sind als Vorstand stets alleinvertretungsberechtigt. Im \u00dcbrigen wird die Stiftung jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie m\u00f6glich zu erf\u00fcllen. Seine Aufgabe ist es insbesondere, den Stiftungszweck in jeder geeigneten und angemessenen Art und Weise zu f\u00f6rdern. Dazu geh\u00f6ren u.a.: a. Die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich der F\u00fchrung von B\u00fcchern und der Erstellung von Jahresabrechnungen und Verm\u00f6gens\u00fcbersichten.<\/p>\n<p>b. Die Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung der Ertr\u00e4gnisse des Stiftungsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>c. Die Einreichung der Jahresabrechnung mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbersicht und einem Bericht \u00fcber die Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes an die Stiftungsbeh\u00f6rde innerhalb von f\u00fcnf Monaten nach Schluss eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 7 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Beschlussfassungen<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) Beschl\u00fcsse des Vorstandes werden regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen von Vorstandssitzungen gefasst.<br \/>\nSolche Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes \u2013 f\u00fcr den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden \u2013 mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal j\u00e4hrlich schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte aller Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.<\/p>\n<p>(2) Bei der Einberufung einer Vorstandssitzung kann vorgesehen werden, dass (i) einzelne Vorstandsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte aus\u00fcben k\u00f6nnen (hybride Sitzung). bzw. (ii) alle Mitglieder ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Vorstandssitzung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte aus\u00fcben m\u00fcssen (virtuelle Sitzung). Wird eine hybride oder virtuelle Sitzung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Vorstandsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Auf Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes \u2013 f\u00fcr den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden \u2013 k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgef\u00fchrt, so ist in der vom Vorsitzenden den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist f\u00fcr die Stimmabgabe bzw. die Erkl\u00e4rung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgem\u00e4\u00df ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgem\u00e4\u00df widersprechen, k\u00f6nnen an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen Vorstandsmitgliedes, das den Vorstandsvorsitz innehat, den Ausschlag. Nimmt dieses Vorstandsmitglied an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme desjenigen Vorstandsmitgliedes, das die Stellvertretung aus\u00fcbt, den Ausschlag. Vertretung eines verhinderten Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Vorstandmitglied ist zul\u00e4ssig; schriftliche Vollmacht ist insoweit erforderlich.<\/p>\n<p>(5) Beschl\u00fcsse, die die Aufl\u00f6sung der Stiftung oder eine Satzungs\u00e4nderung betreffen, k\u00f6nnen nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gem. Abs. (3) gefasst werden.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 8 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Anpassung der Stiftung an ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse, <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>sonstige Satzungs\u00e4nderungen und Aufhebung der Stiftung<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) \u00c4ndern sich die Verh\u00e4ltnisse derart, dass die Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr f\u00fcr sinnvoll gehalten wird, so kann er mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder einen neuen Stiftungszweck beschlie\u00dfen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinn\u00fctzig sein und sollte der alten Zwecksetzung weitestm\u00f6glich nahekommen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber Satzungs\u00e4nderungen im \u00dcbrigen beschlie\u00dft der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit die an der Beschlussfassung teilnehmender Vorstandsmitglieder.<\/p>\n<p>(3) Sofern und solange einer der Stifter oder einer ihrer Erben Stiftungsvorstandsmitglied ist, sind Satzungs\u00e4nderungen nur mit Zustimmung des betreffenden Stifters bzw. des\/der betreffenden Erben zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 9 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Verm\u00f6gensverwendung<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Stiftungsverm\u00f6gen an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft mit der Auflage, es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Stiftungssatzung zu verwenden. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Stiftungsverm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 10 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Beirat<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Der Stiftungsvorstand kann mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder die Einsetzung eines Beirates beschlie\u00dfen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand beratend zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 11 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Grunds\u00e4tze f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zu Verwirklichung des Stiftungszweckes<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Der Vorstand beschlie\u00dft mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder und \u2013 sofern ein Beirat besteht \u2013 mit Zustimmung des Beirates Grunds\u00e4tze zu den zur Realisierung von Stiftungszwecken zweckm\u00e4\u00dfigen Verfahrensregeln (Antragsverfahren, Auswahlverfahren, Verwendungskontrolle etc.).<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a7 12 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/span><\/p>\n<p>(1) Gesch\u00e4ftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>(2) Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, Aufhebung oder Aufl\u00f6sung der Stiftung bed\u00fcrfen der Genehmigung der Stiftungsbeh\u00f6rde. Der Finanzverwaltung sind diese Beschl\u00fcsse vorab anzuzeigen.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: medium;\"><strong>\u00a713 <\/strong><\/span><span style=\"font-size: medium;\"><strong>Inkrafttreten<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Die Stiftung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fassung 29.November 2023 \u00a7 1 Rechtsform, Name und Sitz (1) Die Stiftung ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts. Sie f\u00fchrt den Namen \u201eLehnhardt Stiftung\u201c. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Auggen. \u00a7 2 Zweck der Stiftung, Gemeinn\u00fctzigkeit (1) Stiftungszweck ist die F\u00f6rderung der Fr\u00fcherkennung, Fr\u00fcherfassung und Nachsorge einer m\u00f6glichen H\u00f6rst\u00f6rung bei Kindern. 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